Sozialtechnologie als Ziel der Sozialwissenschaften und der Rechtswissenschaften
In dieser Allgemeinheit kann das Programm der sozialen Steuerung auch auf die Geschichtswissenschaft, die Soziologie und die Psychologie und damit auf alle Sozialwissenschaften ausgedehnt werden. Die Einheit der Sozialwissenschaften besteht also nicht in ihren Theorien und auch nicht in der Sprache, mit der sie ihre Theorien beschreiben. Sie besteht in dem Zweck dieser Wissenschaften, die soziale Steuerung zu ermöglichen. Ihr Zweck besteht in der Begründung einer Sozialtechnologie. An sich eine Ausnahme, die daher explizit behandelt wird, würde die Rechtswissenschaft darstellen, hier Jurisprudenz genannt, dar. Sie geht offenbar von festen Grundsätzen und Grundrechten aus, also nicht davon, sich einer Situation anzupassen. Das lässt sich kaum mit einem Programm der Sozialwissenschaften vereinbaren, dessen Ziel die sozialtechnologische soziale Steuerung ist. Doch Hans Albert will aus seinem Erkenntnisprogramm auch „Gesichtspunkte für eine Kritik der Jurisprudenz“ (S. 65) ableiten. Deswegen kritisiert er ein Festhalten an den Grundsätzen der Rechtsdogmatik:
„Das Recht ist für eine realistische Betrachtung ein Komplex von Tatbeständen, und diese Sicht ist natürlich auch dem praktizierenden Juristen vertraut, weil er gehalten ist, für eine erfolgreiche Verwendung seine Kenntnisse über das tatsächliche Funktionieren der betreffenden Steuerungsmechanismen in Rechnung zu stellen.“ (S. 65)
So wird es nach Albert möglich und – wie er schreibt –
„fruchtbar, die Jurisprudenz gerade wegen ihrer Praxisorientierung als eine Sozialtechnologie aufzufassen, die unter bestimmten – hypothetisch vorausgesetzten – Gesichtspunkten Deutungsvorschläge für im geltenden Recht anerkannte Normen und darüber hinaus für die Modifikation und die Ausgestaltung dieser Normen – etwa durch Gesetzgebung – zu formulieren hat, und zwar im Hinblick auf die davon zu erwartenden Wirkungen.“ (S. 65f)
Die Rechtswissenschaft soll sich also nicht mehr danach richten, was Recht ist, sondern Deutungsvorschläge für rechtlich geltende Normen oder gar Modifikationen von Rechtsnormen entwickeln, die sich nach den davon zu erwartenden – und das heißt ja wohl den erwünschten – Wirkungen richten. So wird auch das Recht zu einer Möglichkeit, die Menschen in ihrem Verhalten sozialtechnologisch zu steuern. Die Rechtswissenschaft kann in das ökonomische Erkenntnisprogramm integriert werden. Die Einheit der Sozialwissenschaften ist damit durch den sozialtechnologischen Zweck gesichert.
Nun gibt es verschiedene Erkenntnisprogramme. Die Frage ist, wie sich diese Programme zueinander verhalten. Und da zieht Albert seinen letzten Trumpf: Das ökonomische Erkenntnisprogramm ist vielleicht – so Hans Albert – das leistungsfähigste und deswegen zu bevorzugen.